Beim Wohnortwechsel wird der laufende DSL-Vertrag nicht mehr benutzt. Doch was passiert mit dem Internetanschluss? Viele Menschen denken an ein Sonderkündigungsrecht. Doch kommt man als Kunde vom Vertrag raus? Wir haben uns informiert und ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts München gefunden, welches dieses regelt.
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Zieht man als DSL-Nutzer um und der derzeitige Provider kann in den neuen vier Wänden den Internetanschluss nicht bereitstellen, so müssen Kunden das Sonderkündigungsrecht nutzen. Problematisch hierbei: bei einer außerordentlichen Kündigung ist das Vertragsende nicht festgelegt. Es gelten zwar beim Sonderkündigungsrecht dreimonatige Fristen, allerdings ist nicht geregelt, wann der Zeitraum beginnt.
Nachsehen haben Internetkunden (DSL und Kabel-Internet) bei einem Umzug auf jeden Fall: Sie müssen ihren Internet- oder Kabelanschluss drei ganze Monate nach Umzug weiter bezahlen. Sogar wenn der Provider am neuen Wohnort keinen Internetanschluss technisch bereitstellen kann. So lautet die Entscheidung vom Oberlandesgericht München in einem Verfahren der Verbraucherzentralen gegen Internetanbieter Vodafone.
Was bedeutet das Urteil genau?
In dem Streitpunkt wurde das Gerichtsverfahren in zweiter Instanz geführt. Dabei hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen zunächst gegen Vodafone geklagt und in erster Instanz gewonnen. Die Verbraucherschützer wollten erreichen, dass die Vertragsfrist mit entsprechendem Sonderkündigungsrecht bereits drei Monate vor Umzugstermin beginnt.
Kunden müssten ab dem Umzugstermin dann keine monatlichen Gebühren für den Vertrag mehr zahlen. In erster Instanz gewannen die Verbraucherschützer.
Vodafone ließ sich aber nicht darauf ein und ließ das Verfahren neu aufrollen. Aus den Verhandlungen der zweiten Instanz ging der Internetprovider als Sieger hervor. Vodafone begründete, dass so ein Sonderkündigungsrecht sich im schlimmsten Falle missbrauchen ließe und Kunden auf diese Weise schnell aus einem Vertrag kommen könnten ohne weiter für DSL oder Kabel-Internet zu zahlen, obwohl der Vertrag noch lange laufen würde. Richter Gunnar Cassardt schloss sich dieser Meinung an.
Sonderkündigungsrecht erst nach Umzugstermin
Im Falle eines Umzugs wird das Sonderkündigungsrecht erst gewährt, wenn der tatsächliche Umzugstermin stattgefunden hat. Kunden müssen daher den alten Vertrag nach einem Umzug für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist weiter zahlen. In den meisten Fällen beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. In der Urteilsverkündung räumte der Richter ab ein, dass das Urteil für Verbraucher unerfreulich sei. Denn Sie müssen für eine Leistung bezahlen, die man gar nicht mehr bekommt. Niemand tut das gerne, so der Richter.