Es ist eine Niederlage für die Deutsche Telekom: Vom Kölner Landgericht wurde die Einschränkung der Surfgeschwindigkeit bei Pauschaltarifen für unzulässig erklärt. Alle demnach abgeschlossenen Verträge sind laut Gericht nicht zulässig. Die Telekom will die Entscheidung nicht akzeptieren.
Wer in den letzten Monaten die News in der Telekommunikationsbranche verfolgt hat, wird bereits über den Begriff “Drosselcom” gestolpert sein. Genau so wird über die Telekom seit Ankündigung der Einführung einer Drosselung für Verträge mit DSL-Flatrate gespottet. Sogar unter Twitter läuft unter dem Hashtag “Drosselkom” eine Diskussion. Nachdem die Netzgemeinde protestierte, ruderte die Telekom zurück und hob das Drosseltempo von 384 kbit/s auf 2 Mbit/s.
Ab einem bestimmten Datenvolumen soll nämlich Schluss mit Highspeed-Internet sein, wenn es nach der Telekom geht. Die Verbraucherzentrale NRW sieht das anders und hat vor Gericht geklagt.
Kunden erwarten bei Pauschaltarifen volle Surfgeschwindigkeit
Laut Kölner Landgericht ist die Klausel für eine Reduzierung der Surfgeschwindigkeit bei Pauschaltarifen nicht zulässig. Sowohl eine Drosselung auf 384 kbit/s als auch auf 2 MBit/s darf die Telekom bei Flatrate-Tarifen nicht machen.
Mit “Flatrate” verbinden Kunden bei Internetanschlüssen über das Festnetz einen Festpreis für eine vertraglich vereinbarte Surfgeschwindigkeit – so die Begründung. Für die Richter ist das eine klare Benachteiligung der Kunden.
Drosselung bei Telekom-VDSL
Besonders nachteilig ist die DSL-Drosselung bei Verträgen mit VDSL-Geschwindigkeit. Hier fällt die Surfgeschwindigkeit auf unter 10% des ursprünglich vereinbarten Tempos.
Die Telekom hatte im Frühjahr angekündigt bei den Flatrate-Tarifen die Datentransferrate ab einer bestimmten Datenmenge zu drosseln. Das gilt aber nicht für einige Dienste der Telekom wie beispielsweise das TV-Angebot Entertain. Dienste der Konkurrenz können aber bei gedrosselter Geschwindigkeit nicht mehr richtig funktionieren. Für viele Kunden ist das nicht hinnehmbar und eine Benachteiligung.
Telekom kann Entscheidung nicht nachvollziehen
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Die Telekom kann in Berufung gehen (Az. 26 O 211/13). Man will seitens der Telekom das Urteil prüfen und erwägt in Berufung zu gehen. Ein Unternehmenssprecher sagte zur Gerichtsentscheidung: “Wir können diese Entscheidung nicht nachvollziehen.”.
1&1, drittgrößter Anbieter von Telefon- und Internetanschlüssen, hat bereits seit zwei Jahren eine Staffelung:
- 1. Tarif: Günstig und mit einer Drosselung ab einem Verbrauch von 100 GByte pro Monat
- 2. Tarif: Ohne Tempo-Drosselung
Wir dürfen gespannt sein wie sich die Sache entwickelt. Neben der Telekom will auch Congstar eine Drosselung einführen. o2 hat in den neuen All-In DSL-Tarifen bereits eine Drosselung integriert, die ab 1. Juli 2014 auch in der Praxis umgesetzt wird.