Eines der größten Ärgernisse beim Internetanschluss ist, wenn die Leitung zu langsam ist. Bilder werden dann langsam geladen, Webseiten bauen sich im Schneckentempo auf und Videos ruckeln. Wer will das haben? Niemand! Das Amtsgericht München hat nun in einem Urteil die außerordentliche Kündigung befürwortet, wenn der angebotene Internetzugang die Maximalgeschwindigkeit deutlich unterschreitet.
Provider berufen sich auf die AGB und Leistungsbeschreibungen, wenn sich Kunden wegen lahmen Internetgeschwindigkeiten beschweren. Vor dem Amtsgericht München wurde am 07. November 2014 ein Urteil (Az.: 223 C 20760/14) gefällt, welches eine außerordentliche Kündigung ermöglicht, wenn die versprochene Bandbreite nicht erreicht wird.
Bandbreite war 60 bis 70 % langsamer als versprochen
Im konkreten Fall hatte ein Kunde einen Tarif mit “bis zu” 18 Mbit/s gebucht. Neun Monate nach Vertragsabschluss kündigte er dann aber mit viermonatiger Frist seinen Vertrag vorzeitig. Seine tatsächliche Bandbreite war seinen Aussagen nach 60 bis 70 Prozent langsamer als vertraglich vereinbart.
Seitens des Providers gab es sogar eine schriftliche Bestätigung über eine zu lange Leitung bei der keine höhere Bandbreite möglich sei. Eine Kündigung wollte der Anbieter aber nicht akzeptieren – daher kam es zur gerichtlichen Verhandlung.
Internet mit nur 5,4 bis 7,2 Mbit/s statt 18 Mbit/s
Der Richter des AG München entschied, dass die Kündigung berechtigt war. Zwar muss der Provider nicht dauerhaft die vereinbarten 18 Mbit/s bereitstellen, allerdings muss die Geschwindigkeit mindestens zeitweise eine zweistellige Zahl erreichen.
Dem Provider half auch nicht, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einer Bandbreite mit “bis zu 18 Mbit/s” die Rede ist. Als Begründung gab der Richter an, dass Kunden, die einen Vertrag abschließen nicht davon ausgehen müssen eine um 60 bis 70 Prozent verminderte Leistung tatsächlich erbracht wird.
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