Sonderkündigungsrecht Internet: Umzug, Preiserhöhung, zu langsames Internet

Vor dem Ende der Mindestlaufzeit kommst du nur mit einem Sonderkündigungsrecht aus deinem Internetvertrag. Es gibt vier Fälle: Umzug an einen Ort, an dem dein Anbieter nicht liefern kann, Preiserhöhung, dauerhaft zu langsames Internet und anhaltende Störungen. Der Umzug-Check prüft deinen neuen Ort mit den Daten aus dem Breitbandatlas.

Von Konstantin Matern Geprüft am · Kündigungswege Stand 03.10.2026

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  • Rechtsstand 2026

Umzug-Check: Darfst du kündigen?

Wir prüfen, ob dein Anbieter am neuen Wohnort liefern kann – und was du jetzt tun solltest.

Bei welchem Anbieter?
Wann endet deine Mindestlaufzeit?
Wann und wohin ziehst du?
Was steht im Schreiben deines Anbieters?
Wann hast du abgeschlossen?
Neuer Wohnort (Ort oder PLZ)
Ob du kündigen darfst, hängt vom neuen Wohnort ab.

Kann dein Anbieter dort liefern, zieht der Vertrag mit um. Kann er es nicht, darfst du mit einem Monat Frist kündigen, frühestens zum Auszug (§ 60 TKG). Gib deinen neuen Ort ein – wir prüfen es.

Gib deinen neuen Wohnort ein – wir prüfen, ob dein Anbieter dort liefern kann.

  • Vertragsende frühestens09.11.2026
  1. Verfügbarkeit an der neuen Adresse beim Anbieter anfragen (Umzugsservice)
  2. Nicht verfügbar: Sonderkündigung mit neuer Anschrift schicken
  3. Am neuen Ort früh bestellen – Neuanschlüsse brauchen oft 2–4 Wochen

Rechtsgrundlage: § 60 Abs. 2 TKG. Ohne Gewähr – maßgeblich sind dein Vertrag und die Prüfung deines Anbieters.

Umzug: Darfst du deinen Internetvertrag kündigen?

Seit 2021 regelt § 60 des Telekommunikationsgesetzes den Umzug eindeutig:

  • Dein Anbieter kann am neuen Wohnort liefern? Dann muss er den Anschluss dort ohne neue Mindestlaufzeit weiterführen. Für den Umzug darf er ein Entgelt verlangen – höchstens so viel wie für einen Neuanschluss. Ein Sonderkündigungsrecht hast du dann nicht.
  • Er kann dort nicht liefern? Dann darfst du mit einer Frist von einem Monat kündigen, frühestens zum Tag deines Auszugs. Gekündigt wird schriftlich mit Angabe der neuen Anschrift.
  • Nur langsamer verfügbar? Bietet der Anbieter am neuen Ort nur ein niedrigeres Tempo an, ist nicht eindeutig geregelt, ob das als „nicht verfügbar“ gilt. Lass dir die Lage an der neuen Adresse schriftlich bestätigen und kündige mit Verweis darauf.

Zum Partner ziehen, ins Ausland oder in eine Wohnung mit Anschluss

Ziehst du zu jemandem, der schon Internet hat, gilt dasselbe: Liefert dein Anbieter auch dort, läuft dein Vertrag weiter – viele Anbieter lassen sich aber auf eine Aufhebung ein, wenn der Partner beim selben Anbieter ist. Bei einem Umzug ins Ausland kann der Anbieter in der Regel nicht liefern; leg eine Meldebescheinigung bei. In Wohnheimen oder WGs mit Pauschal-Internet hilft nur die ordentliche Kündigung oder eine Einigung.

Ziehst du um und behältst deinen Anbieter, lies vorher unseren Ratgeber Internet-Umzug – Neuanschlüsse am neuen Ort brauchen oft zwei bis vier Wochen. Die passende Kündigungsvorlage: Sonderkündigung wegen Umzug.

Preiserhöhung oder Vertragsänderung: 3 Monate Zeit

Ändert dein Anbieter den Vertrag einseitig – meist eine Preiserhöhung –, muss er dich ein bis zwei Monate vorher informieren. Dann kannst du ohne Frist und ohne Kosten kündigen, und zwar innerhalb von drei Monaten, nachdem dich die Mitteilung erreicht hat (§ 57 Abs. 1 TKG). Der Vertrag endet frühestens an dem Tag, an dem die Änderung wirksam wird – den neuen Preis zahlst du also nie.

Trag das Datum ein, an dem dich das Schreiben erreicht hat.

Sonderkündigung erstellen

Kein Sonderkündigungsrecht gibt es, wenn die Änderung nur zu deinem Vorteil ist, rein organisatorisch (z. B. neue Bankverbindung des Anbieters) oder gesetzlich vorgeschrieben.

Zu langsames Internet: Minderung oder Kündigung

Weicht die Geschwindigkeit erheblich, dauerhaft oder regelmäßig von deinem Vertrag ab, darfst du den Preis mindern oder außerordentlich kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Was „erheblich“ ist, hat die Bundesnetzagentur festgelegt – und auch, wie du es nachweist:

  • Festnetz (DSL, Kabel, Glasfaser): 30 Messungen an drei verschiedenen Tagen mit der Desktop-App von breitbandmessung.de, per LAN-Kabel am Router. Die App sagt dir am Ende, ob eine Minderleistung vorliegt.
  • Handy und mobiles Internet: seit dem 20. April 2026 mit der App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“ – 30 Messungen an fünf Tagen. Je nach Gegend gelten Abschläge vom vereinbarten Höchsttempo.
  • Vorher lohnt ein schneller Speedtest: Liegt es am WLAN statt an der Leitung, hilft keine Kündigung.

Mit dem Messprotokoll schreibst du die Kündigung wegen Minderleistung – oder du wechselst gleich zu einem Anbieter mit schnellerer Leitung an deinem Ort.

Dauerstörung: Erst Frist setzen, dann kündigen

Ist dein Anschluss gestört, muss der Anbieter die Störung unverzüglich beheben. Ab dem dritten Kalendertag nach deiner Meldung steht dir eine Entschädigung zu (§ 58 TKG). Ein eigenes Kündigungsrecht nennt das Gesetz nicht – hilft aber nichts, darfst du aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 314 BGB). Dafür brauchst du in der Regel eine Frist:

  1. Störung melden und Ticketnummer notieren.
  2. Schriftlich eine angemessene Frist zur Behebung setzen (7 bis 14 Tage) – mit unserer Vorlage zur Fristsetzung.
  3. Ist die Frist erfolglos abgelaufen, fristlos kündigen und die Entschädigung verlangen.

Wie viel Entschädigung dir zusteht und ob gerade viele Kunden betroffen sind, zeigen unsere Störungsseiten.

Todesfall: Vertrag eines Angehörigen kündigen

Stirbt der Vertragsinhaber, geht der Vertrag auf die Erben über. Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gibt es nicht, nach der Mindestlaufzeit ist er ohnehin mit einem Monat Frist kündbar. Die großen Anbieter beenden den Vertrag gegen eine Kopie der Sterbeurkunde aber in der Regel vorzeitig – frag ausdrücklich danach. Die Vorlage: Kündigung im Todesfall.

Widerruf: 14 Tage nach Vertragsschluss

Hast du den Vertrag online oder am Telefon abgeschlossen, kannst du ihn 14 Tage lang ohne Begründung widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss, sofern du richtig belehrt wurdest. Startet der Anschluss auf deinen Wunsch schon vorher, zahlst du die Nutzung bis zum Widerruf anteilig. Vorlage: Widerruf.

Häufige Fragen zum Sonderkündigungsrecht

Habe ich beim Umzug ein Sonderkündigungsrecht für Internet?

Nur wenn dein Anbieter am neuen Wohnort die vereinbarte Leistung nicht anbieten kann. Dann kündigst du mit einem Monat Frist, frühestens zum Auszug. Kann er liefern, zieht der Vertrag mit um und läuft weiter.

Wie lange habe ich nach einer Preiserhöhung Zeit zu kündigen?

Drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem dich die Mitteilung erreicht hat. Du kündigst ohne Frist und ohne Kosten; der Vertrag endet frühestens, wenn die Preiserhöhung wirksam wird.

Kann ich den Handyvertrag wegen Umzug kündigen?

In der Regel nicht – das Mobilfunknetz ist auch am neuen Ort da. Das Sonderkündigungsrecht nach § 60 TKG ist für den Anschluss zu Hause gedacht. Bleibt die ordentliche Kündigung zum Vertragsende.

Ab wann ist Internet „zu langsam“ für eine Kündigung?

Wenn die Messreihe der Bundesnetzagentur eine erhebliche Abweichung zeigt, etwa weil die vertraglich zugesicherte minimale Geschwindigkeit unterschritten wird oder die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit nur selten erreicht wird. Die Desktop-App von breitbandmessung.de bewertet das am Ende automatisch.

Muss ich beim Umzug in eine Wohnung ohne Anschluss weiterzahlen?

Bis zum Ende der Kündigungsfrist ja. Kann dein Anbieter in der neuen Wohnung liefern, musst du ihn dort weiter nutzen und bezahlen; die Schaltung kann etwas dauern. Kann er gar nicht liefern, endet der Vertrag einen Monat nach deiner Kündigung, frühestens zum Auszug.

Bekomme ich Geld zurück, wenn das Internet ausfällt?

Ja. Ab dem dritten Kalendertag nach deiner Störungsmeldung steht dir eine Entschädigung zu: am dritten und vierten Tag 5 € oder 10 % des Monatspreises, ab dem fünften Tag 10 € oder 20 % – jeweils der höhere Betrag.

Keine Rechtsberatung: Wir erklären die Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem BGB nach bestem Wissen, Stand 10/2026. Maßgeblich sind dein Vertrag und die AGB deines Anbieters; im Streitfall helfen die Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur.